7. Kapitel |
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In meiner Familiengeschichte habe ich eine Übersicht über die vermögensrechtliche Entwicklung des Fernandshofes nur in gedrängter Kürze geben können. Im Nachstehenden will ich versuchen, die wirtschaftliche Entwicklung des weiteren auszuführen, nachdem das einschlägige Aktenmaterial Grundbuchakten Amtsgericht Paderborn, Zweigstelle Lichtenau, Recess über die Oesdorf-Meerhofer Separation beim Katasteramt Büren, Pfarr-Archive von Meerhof und Oesdorf, Archiv der Bürgermeisterei Atteln und Staatsarchiv Münster (Akten der Regierung in Minden einer genauen Durchsicht unterzogen ist.
Das abgelaufene 19. Jahrhundert ist wie für die ganze Welt, so besonders auch für den deutschen und speziell für den westfälischen Bauern von der grössten Bedeutung gewesen; erfolgte doch in diesem Jahrhundert die Befreiung des Bauernstandes, der Bruch mit der mittelalterlichen Gebundenheit und Umstellung der landwirtschaftlichen Erzeugung. Mit der Darstellung der wirtschaftlichen Entwicklung des Fernandshofes hoffe ich, einen kleinen Beitrag zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte eines mittelbäuerlichen Betriebes zu geben. Dr. Dr. Dr. Joseph Lappe hat im Verlage von Ferdinand Schöningh-Paderborn im Jahre 1935 durch die anerkennenswerte Veröffentlichung: "Ein westfälischer Schulzenhof (Der Hof zu Kump im Kreise Unna)" die wirtschaftliche Entwicklung eines grösseren Bauernhofes geschildert.
Meine Ururgrosseltern mütterlicherseits waren Ferdinand Thiele und Gertrud Wiegers zu Blankenrode. Haus Nr. 9 in Blankenrode war Ende des 18. Jahrhunderts im Besitze der Familie Nolte. Joh. Ferdinand Thiele, geb. 16.5.1745 in Meerhof, wurde so Eigentümer der Hausstätte, die nach ihm die Bezeichnung "Fernandshof" erhielt. In zweiter Ehe heiratete er am 9.2. 1792 Gertrud Wiegers, geb. 9.12.1754 in Oesdorf und gestorben am 11.10.1820 in Blankenrode.
Nach den Kirchenbüchern von Oesdorf wurde den Eheleuten Ferdinand Thiele und seiner Frau Gertrud am 2.12.1792 eine Tochter geboren, die in der hl. Taufe den Namen Magdalena erhielt, welche die Grossmutter meiner verstorbenen Mutter werden sollte. Am 2.5.1795 folgte ein Sohn Joh. Friedrich, der indessen schon nach drei Tagen starb. Weitere Kinder sind aus den Kirchenbüchern nicht festzustellen.
Wir kommen jetzt zur folgenden Generation. Meine Urgrosseltern mütterlicherseits Johann Förster und Magdalena Thiele heirateten am 8.5.1814. Die Ehe wurde in der Kirche zu Meerhof vor dem Pfarrer Adami, Exkonventual von Dalheim, S.o.S. 23. geschlossen.
In der von mir i.J. 1935 veröffentlichten Familiengeschichte habe ich mitgeteilt, dass Johann Förster am 12.7.1781 zu Blankenrode geboren sei. Diese Mitteilung muss auf Grund erneuter sorgfältiger Forschungen in den Kirchenbüchern von Meerhof und Oesdorf berichtigt werden. Bei den Nachforschungen nach den Eltern des Johann Förster fand ich in den Kirchenbüchern von Meerhof die Eintragung des Pfarrers Adami, dass Bräutigam Johann Förster bei Eingehung der Ehe 30 Jahre alt gewesen sei; leider ergibt das Kirchenbuch von Meerhof keine Aufzeichnungen über die Eltern des Bräutigams und Ort der Herkunft.
Ebenso gibt das Sterberegister von Meerhof das Alter an. Nach diesen Feststellungen konnte Johann Förster nicht i.J. 1781, sondern etwa Ende 1783 oder Anfang 1784 geboren sein. Weitere Forschungen in den Kirchenbüchern von Oesdorf unter freundlicher Mithilfe der Herren Pfarrer Kramps=Oesdorf und Hesse=Meerhof ergaben, dass weder in Blankenrode noch in Oesdorf, Meerhof oder Dalheim Ende 1783 oder Anfang 1784 ein Johann Förster geboren ist. Also musste Johann Förster ausserhalb geboren sein, und da lag der Gedanke an Westheim nahe.
Die Nachforschungen des Herrn Pfarrers Fünkeler=Westheim ergeben Folgendes: Am 2.3.1772 heirateten in Westheim Heinrich Förster aus Blankenrode und Magdalena Freesen (oder auch Freisen). Trauzeugen waren Franz Köster und Maria Magdalena Fiegen. Diesem Ehepaar wurde am 20.10.1783 ein Sohn geboren, der in der hl. Taufe den Namen Johannes erhielt. Dieser Johann Förster hatte bei der Trauung am 8.5.1814 das Alter von 30 Jahren. - Wie der Vater von Blankenrode nach Westheim in Freesenhaus eingeheiratet hatte, so zog sein Sohn Johann von Westheim nach Blankenrode und heiratete durch die Ehe mit der Erbtochter Magdalene Thiele in Fernandshaus ein.
Ferdinand Thiele war langjähriger Besitzer des Hauses Nr. 9 gewesen. Es ist mit allergrösster Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die seit über l00 Jahren gebräuchliche Bezeichnung "Fernandshaus" und die jetzige Benennung "Fernandshof" auf Ferdinand Thiele zurückgeht. Ob allerdings Ferdinand Thiele der erste Besitzer des Anwesens und Erbauer des ersten Hauses gewesen ist, ist noch nicht erwiesen. Dazu müsste das sehr grosse Aktenmaterial des Paderborner Domstiftes im Staatsarchiv in Münster genau durchgesehen werden, und das Aktenmaterial in Münster kann dazu auf Vollständigkeit keinen Anspruch machen. Es fällt auf, dass die Hausstätte nebst angrenzendem Garten und Wiese dem Kloster Dalheim nicht heuerpflichtig waren, sondern frei von Zehnten und Hudepflicht waren. Diese Freiheit von Dalheimer Zehnten lag bei der Domkapitularischen Ökonomie S.o.S. 42. 23. in Blankenrode vor, dem Domkapitel gehörte ausserdem der zehntfreie Schneefelder Wald.
S.o.S. 37.
Ist die Hausstätte Nr. 9 entstanden durch Abverkauf von der Domkapitularischen Ökonomie oder durch Abverkauf vom Domkapitularischen Schneefelder Walde? Der erste Besitzer des Hauses Nr.9 war vielleicht Einlieger oder Heuerling des Domstiftischen Gutes, dem daran lag, gute Arbeitskräfte durch Besiedlung sesshaft zu machen. Vielleicht hat das Domkapitel dem ersten Besitzer (Einlieger Nolte?) durch die Hergabe eines Kapitals zum Hausbau verholfen. Auf dem Fernandshause lastete eine jährliche Geldabgabe (Kanon) von 3 Tlr 8 Sgr Konventionsmünze S.o.S. 36. für das Domstift in Paderborn, die dann die Zinsen des Baukapitals sein müssen. - Nach Bescheinigung des Domänen-Einnehmers zu Lichtenau vom 12.2.1813, also noch in der westfälisch-französischen Zeit, verschuldeten in Blankenrode dem früheren Domstift in Paderborn jährliche Geldzahlungen
Die 3 genannten Schuldner werden mit verschiedener Morgenzahl als Erbzinsleute von Dalheim i.J. 1803 aufgeführt (siehe oben S.20).Die meierstättischen Morgen bei Ferdinand Thiele werden mit 16 Morgen angegeben. Die im Nachfolgenden i.J. 1814 beim Fernandshause aufgeführten Konventsländer, d.i. Klosterländer, und 2 Parzellen "Auf dem Selbigen" betragen etwas mehr als 16 Morgen. Wenn 16 Morgen meierstättisch waren, was i.J. 1840 bei der Schichtungsverhandlung meines Grossvaters bestritten wurde, war aber das ganze Kolonat noch nicht meierstättisch. Auch bei der Anlage des Grundbuches (s.folgendes Kapitel) ist von meierstättischen Grundstücken und auf diesen lastenden Verpflichtungen keine Rede. Staatsarchiv Münster Nr. 304):
Ferdinand Thiele | 3 Tlr. | 8 Gr Konventionsmünze | = 12,95 Francs |
Martin von Rüden | 2 Tlr. | = 7,77 Francs | |
Lorenz Kiens | 2 Tlr. | = 7,77 Francs |
Johann Förster wurde durch Heirat mit Magdalena Thiele Besitzer des Fernandshauses. Die Heirat fand statt in Meerhof am 8.5.1814. Ob das von ihm durch Einheirat erworbene Haus Nr. 9 baufällig oder abgebrannt war, sodass die Eheleute Johann Förster und Magdalene geb. Thiele zu einem Neubau schreiten mussten, können wir heute nicht mehr sagen; auch hier ergeben die Akten der Bürgermeisterei Atteln keinen Aufschluss. Am 15.7.1820 ist laut Torinschrift der Neubau des jetzigen Hauses Nr. 9 errichtet. Auf dem Torbalken lautet die fromme Inschrift:

Am 20.12.1816 beantragt der Domänen-Einnehmer Müller von Dalheim auf einem vorgedruckten Formular nachstehende, in Auszug mitgeteilte Eintragungen in das neu anzulegende Grundbuch:
- Das Obereigentum des ganzen Kolonats und aller Bestandteile. Zubehörungen und Gerechtsame desselben ohne Ausnahme, zugleich mit allen aus diesem Obereigentum nach früheren und jetzigen Gesetzen fliessenden rechtlichen Folgen, und insbesondere nachstehenden auf dem Kolonate ruhenden Verpflichtungen des zeitigen Besitzers:
- dass derselbe, ohne Einwilligung der das Domänen-Amt Dalheim vertretenden Behörde überall nicht befugt ist, das Kolonat weder ganz noch zum Teil zu veräussern, zu verkaufen, zu verschenken oder mit Schulden und Hypotheken irgendeiner Art zu belasten,
- dass in jedem einzelnen Falle, wo die betreffende Behörde zur Veräusserung des Kolonates oder eines Teiles desselben ihre Einwilligung zu erteilen für gut findet, von der Kaufsumme ein zu bedingender Weinkauf entrichtet werden muss,
- dass ein jeder, welcher zum neuen Besitz oder Mitbesitz des Kolonates gelangen will, hierzu ebenfalls erst den gutsherrlichen Konsens (Einwilligung) einholen und einen zubedingenden Weinkauf erlegen muss,
- dass, falls die Descendenz (Nachkommenschaft) des jetzigen Besitzers des Kolonates aussterben möchte, und in allen sonst durch die Gesetze vorgeschriebenen Fällen das Kolonat mit allen Zubehörungen der Gutsherrschaft wiederum zur freien Disposition (Verfügung) anheimfällt.
- dass derselbe, ohne Einwilligung der das Domänen-Amt Dalheim vertretenden Behörde überall nicht befugt ist, das Kolonat weder ganz noch zum Teil zu veräussern, zu verkaufen, zu verschenken oder mit Schulden und Hypotheken irgendeiner Art zu belasten,
- Ausserdem sind auf diesem Kolonat noch folgende gutsherrliche Gefälle und besonderen Leistungen und Abgaben radiziert (begründet):
- der Natural-Zug = Zehnten von sämtlichen dazugehörigen Äckern und Grundstücken, und muss in Gemässheit dessen von allen auf dem Kolonat und dessen Zubehörungen erzeugt werdenden Früchten der zehnte Teil nach näherer Bestimmung der bestehenden Zehnt-Ordnung entrichtet werden;
- von jedem Morgen Winterdrusch 1 Scheffel Roggen
- von jedem Morgen Sommerkorn 1 Scheffel Hafer (Lichtenauer Gemäss)
- der Natural-Zug = Zehnten von sämtlichen dazugehörigen Äckern und Grundstücken, und muss in Gemässheit dessen von allen auf dem Kolonat und dessen Zubehörungen erzeugt werdenden Früchten der zehnte Teil nach näherer Bestimmung der bestehenden Zehnt-Ordnung entrichtet werden;
Es werden dann in dem Antrage auf die Beweisstücke für vorstehende angemeldete Eintragungen (Quittungs- und Lagerbücher usw.) Hinweise gemacht. Sollte der Kolon Johann Förster die gegen ihn angemeldeten Real-Rechte ganz oder zum Teil bestreiten, so soll antragsgemäss vorerst die Eintragung mit dem Vermerk des Widerspruches des Besitzers (protestativisch) eingetragen werden. - Wenn inzwischen durch etwa schon eingegangene, frühere Anmeldung von Hypotheken, die dem Königlichen Domänen-Fiskus zustehende Rechte geschmälert sein sollten, so wird gemäss § 7 des Königlichen Patentes vom 22.5.1815 die Klage angemeldet.
Dieser Antrag des Domänen-Einnehmers Müller ist zu den Gerichtsakten genommen. Aber bei den Verhandlungen zur Bildung des Grundbuches des Fernandshofes i.J. 1842, auf die wir noch zurückkommen werden, wurde dem Antrage nicht stattgegeben, da er zuviel forderte, in seinem Hauptteil unrichtig und inbezug auf die berechtigten Ansprüche des Domänen-Amtes Dalheim, des Rechsnachfolgers des aufgehobenen Klosters, zu ungenau war. Unrichtig und übertrieben war vor allem die Forderung nach dem Obereigentum des Fiskus über den Fernandshof, der niemals ein meierstättisches Kolonat von Dalheim gewesen ist.
Bei der Schichtungsverhandlung meines Grossvaters Ludwig von Rüden mit dem Vormunde meiner Mutter Franziska, dem Landwirt Johann Thiele (Blankenrode) und Ortstaxatoren Franz Meyer (Meerhof) und Martin Breidenbach (Oesdorf) - die Gerichtsverhandlung fand am 16.1.1840 zu Büren vor dem Gerichtsdirektor Hoffbauer statt - versichern die Genannten, dass "meierstättische Güter unter dem Vermögen nicht begriffen seien".
Wie wir im 3. Kapitel dieser Abhandlung nachgewiesen haben, waren in Blankenrode nur 3 Besitzer mit teilweise meierstättischen Ländereien, darunter mein Urgrossvater Martin von Rüden mit 21 Morgen 2 Gart. - Über die getreide- undnschreibheuerpflichtigen Vgl. oben Abschnitt II. Grundstücke des Fernandshofes fehlt in dem Antrage des Domänen-Einnehmers Müller vom 20.12.1816 jede genaue Angabe. In den Gerichtsverhandlungen zu Meerhof i.J. 1842 zur Bildung des Grundbuches werden die abgabepflichtigen Grundstücke genau festgestellt.
1803 werden in dem Spezial-Anschlag des Blankenroder Zehnten der Aufhebungskommission (XIV Nr.27) u.a. als abgabepflichtige Besitzer aufgeführt Joseph Förster (Blankenrode) und Sebastian Förster (Oesdorf), Ferdinand und Raban Thielen aus Blankenrode. Auf diese Verhandlungen werden wir im Nachfolgenden noch näher eingehen.
Am 12.12.1816 hatte Domänen-Einnehmer-Müller, wie wir im 3. Kapitel bereits erzählten, den Antrag auf Hudeberechtigung für Domänen-Amt Dalheim für das zu bildende Grundbuch des Johann Förster gestellt. S.o.S.21. Durch den Separationsrezess vom 26.8.l870, auf den wir im Nachfolgenden noch zu sprechen kommen werden, wurde die Hudeberechtigung des Fiskus auf den belasteten Grundstücken des Fernandshofes gelöscht.
S.u.S.71. - Diese Anträge des Domänen-Amtes Dalheim finden sich auch bei den anderen heuerpflichtigen Besitzern in Blankenrode.
Am 21.12.1816 stellte Domänen-Einnehmer Joh. Peter Vüllers (Paderborn) nachstehenden Antrag:
- durch die Quittungsbücher des jetzigen Besitzers,
- durch die alten Urbarien und Lagerbücher, sowie
- durch die von dem Besitzer bei Berichtigung seines Besitztitels vorzulegenden Erwerbungsdokumente vollständig erwiesen werden.
Namens des bezeichneten Zinsherrn wird Eintragung in das Grundbuch beantragt. Sollten bezüglich der, für das Domstift belasteten, Parzellen schon vorher Hypotheken von anderer Seiten angemeldet sein, wird noch § 7 des Königl. Patents vom 22.5.1815 zuständige Klage angemeldet zur Sicherung des den obigen Gerechtsamen des Zinsherrn nach bisherigen Gesetzen gebührenden, vorzüglichen Rechtes".
Auf dem Fernandshofe waren weder bezüglich des Anspruches des früheren Domstiftes Paderborn noch bezüglich der heuer- und hudepflichtigen Grundstücke irgendwelche Hypotheken-Eintragungen von privater Seite erfolgt, sodass weder vom Domänenamt Dalheim, noch vom aufgehobenen Domstift Paderborn eine Klage erhoben werden brauchte.
Wie wir im 4. Kapitel dieser Abhandlung dargetan haben, hatte sich die neue Preussische Regierung bei Besetzung des alten Hochstiftes Paderborn zunächst darauf beschränkt, die 5 fundierten Männerklöster [der Benediktiner in Abdinghof, (Paderborn und Marienmünster), der Zisterzienser (Hardehausen) und der Augustiner (Böddecken und Dalheim)] aufzuheben und deren Vermögen einzuziehen. Die anderen Klöster und Stifter sollten aber später säkularisiert werden, und waren zum Aussterben verurteilt.
Rücksichtsloser als die Preussische Regierung ging die Westfälische Regierung in Kassel gegen Stifter und Klöster vor. Unbekümmert um die Bestimmungen des Reichsdeputationshauptschlusses von Regensburg hob König Jerome (durch Dekret vom 1.12.1810) alle geistlichen Stiftungen des Königreiches Westfalen mit Ausnahme der ausschliesslich dem öffentlichen Unterricht dienenden auf. Das Vermögen wurde von den Franzosen eingezogen und zum Teil verschleudert, da Wälder und Äcker oftmals mit 8-9 Tlr für
den Morgen verkauft wurden, soweit sich Kaufliebhaber fanden.
Nach der Flucht der Franzosen i.J. 1813 gingen die eingezogenen Vermögen der aufgehobenen Klöster und Stifter auf den Preussischen Staat über, wie dieses auch beim Domstift in Paderborn der Fall war. Der vom Domänen-Einnehmer Vüllers für das aufgehobene Domstift in Paderborn beantragte jährliche Kanon (Zahlung) von 3 Rtl.
8 Gr wurde im Grundbuch Abt. II auf Haus, Hof und Garten in Blankenrode eingetragen; diese belasteten Parzellen Flur 6 Nr. 65-68, die im jetzigen Grundbuch andere Nummern haben, waren durch eine Getreide- und Schreibheuer, sowie durch Hudeberechtigung nicht belastet. Interessant ist die Nachforschung und Klarstellung, in welcher Weise der Grundbesitz des Fernandhofes gewachsen ist. Als mein Urgrossvater den Hof, damals eine kleine Bauernstelle, von zusammen 37 Morgen 150 Ruten und 99 Fuss - der Morgen zu 180 Quadratruten und die Rute zu 144 Quadratfuss (rheinisch) gerechnet - i.J. 1814 übernahm, waren Haus- und Hofraum nebst Garten und anstossender Wiese 2 Morgen 19 R und 34 F. gross. Es mögen auch die übrigen, zur Stätte gehörigen Grundstücke hier folgen, da es doch immerhin interessant ist, die ursprünglichen Grundstücke nebst Bezeichnung, Grösse und Grundbuchbezeichnung kennen zu lernen.
Gemarkung | Flur | Nr. | Bezeichnung | M. | R. | F. |
---|---|---|---|---|---|---|
Blankenrode | 6 | 2 | Konventsländer | 4 | 110 | 89 |
Blankenrode | 6 | 117 | Auf dem Sollinge | 2 | 18 | 44 |
Blankenrode | 6 | 129 | Auf dem Sollinge | 10 | 50 | 50 |
Blankenrode | 6 | 148 | Hinterm Hasselbusche | 3 | 140 | 5 |
Blankenrode | 6 | 119 | Auf dem Sollinge | 10 | 8 | |
Blankenrode | 6 | 102 | Am Mühlberge | 4 | 144 | 25 |
Also an Feldland waren es etwa 35¾ Morgen, die nach Dalheim zehnt- und schreibheuerpflichtig waren, desgl. auch hudepflichtig mit Ausnahme von Flur 6 Nr 117; Diese Parzelle ist von Grossvater Ludwig an seinen Schwager Franz Förster als zu dessen Kindesteil gehörig abgetreten. (S.u.S.61.). bei Flur 6 Nr. 102 war keine Schreibheuerverpflichtung. Dazu kamen noch Haus- und Hofbesitz mit Garten und Wiese von etwas über 2 Morgen. Durch Urgrossvater Johann Förster sind 28 Morgen 55 Ruten und 109 Quadratfuss in 8 verschiedenen Parzellen hinzugekauft; auch hier möge der genauere Nachweis folgen:
Gemarkung | Flur | Nr. | Bezeichnung | M. | R. | F. | Vorbesitzer | dessen Wohnort | Zeit | Kaufpreis |
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Blankenrode | 6 | 125 | Auf dem Sollinge | 1 | 172 | 80 | Heinr. Thiele | Blankenrode | ||
Blankenrode | 6 | 128/1 | Auf dem Sollinge | 1 | 108 | Lorenz Kiens verh. m. Ww. Voss | Blankenrode | 2.1.1837 | ||
Blankenrode | 6 | 128/2 | Auf dem Sollinge | 4 | 137 | |||||
Blankenrode | 6 | 142 | Hinterm Hasselbusch | 4 | 164 | 60 | 21.3.1816 | |||
Blankenrode | 6 | 156 | Hinterm Hasselbusch | 2 | 4 | 75 | Joh. Nölle gen. Himberger | Blankenrode | 15.12.1836 | 20 Tlr. |
Blankenrode | 6 | 103 | Am Mühlberge | 4 | 100 | Bern. Jordan | Blankenrode | 18.5.1830 | ||
Blankenrode | 6 | 108 | Auf dem Sollinge | 5 | 1 | Ant. Lange gen. Bergjürgen | Blankenrode | 1832 | ||
Oesdorf | 9 | 27 | Auf der Asche | 3 | 88 | 36 | Heinr. Schäfer gen. Kühlenwenner ![]() | Meerhof | 24.4.1837 | 49½ Tlr. |
Sämtliche Ländereien waren nach Domäne Dalheim abgaben- und hudepflichtig mit folgenden Ausnahmen: Flur 6 Nr. l08 war nicht schreibheuerpflichtig und bei der von Joh. Lange, gen. Bergjürgen, genannten Parzelle Flur 6 Nr. l08 war eine erhöhte Rente für Kamphafer Über Kamphafer s.o.S.20. eingetragen.
Am 5.12.1836 verkaufte in Wünnenberg vor dem Gerichtsdeputierten Spancken Johann Förster dem Anton Otto aus Meerhof das Grundstück "im Dreeswinkel" Flur 4 Nr. 263 neben dem Anton Hansmann genannt Franz Lange zur Grösse von 1 Morgen 123 R 85 F für 45 Tlr. DernKäufer übernimmt alle auf der Parzelle ruhenden Reallasten. Da er des Schreibens unkundig ist, bescheinigt als Beistand Hahn. Johann Förster schreibt dagegen eine klare und deutliche Handschrift.
Johann Förster, der seine Frau Magdalene am 10.6.1832 durch Tod im Kindbett verloren hatte - die älteste Tochter Franziska, beim Tode der Mutter, wird den Haushalt schlecht und recht geführt haben - erkrankte i.J. 1837 bedenklich an Gicht, sah sein Ende, obwohl erst 56 Jahre alt, klaren Auges voraus und zögerte im christlichen Starkmut nicht, alle Anordnungen für seine Kinder, deren er noch sieben hatte, und für die Erhaltung seines Hofes zu treffen.
Wie bereits in der Familiengeschichte mitgeteilt ist, erfolgte am 8.10.1837 die Einheirat meines Grossvaters Ludwig von Rüden auf dem Fernandshof, und am 15.10.1837, also 8 Tage nach der Trauung, Nachts um 11 Uhr, errichtete Johann Förster vor dem Gerichtsdeputierten Referendar Spancken, der durch den Schwiegersohn herbeigebeten war, sein Testament. Bei dem Mangel an festen Strassen wird Referendar Spancken wohl, wie es damals üblich war, von Büren nach Blankenrode geritten sein.
Die späte Nachtstunde deutet darauf hin, dass wegen befürchteter Lebensgefahr des schwer Erkrankten die Herbeirufung des Gerichtsbevollmächtigten ziemlich beschleunigt worden ist. Das Testament ist in meiner Familiengeschichte im Auszuge mitgeteilt und soll hier nicht wiederholt werden. Es mögen nur einige Bemerkungen folgen: Das Testament macht in seinen klaren und bestimmten Anordnungen dem Referendar Spancken und auch dem Erblasser alle Ehre.
Aus allem spricht, wie es bei dem Bauer selbstverständlich ist, die grosse Sorge für die Erhaltung eines lebensfähigen Hofes. Der eingeheiratete Schwiegersohn Ludwig mit Friederike Förster werden Universalerben, übernehmen die Schulden und die Abfindung an die noch übrigen Geschwister Förster. Jedes Kind bekommt 200 Tlr, zahlbar nach dem Tode des Vaters in jährlichen Zahlungen von je 50 Tlr, um den Hof, wie man zu sagen pflegte, nicht zu sehr zu drücken. Die letzte Zahlung sollte 22 Jahre nach dem Tode des Vaters erfolgen, also i.J. 1859. Bei dieser Anordnung dachten Erblasser und auch der Gerichtsdeputierte wohl nicht daran, dass der Wert eines Talers in den letzten Jahren der Auszahlung bedeutend unter dem der anfänglichen Zahlungen lag.
Die Töchter Theresia und Elisabeth erhalten bei ihrer Verheiratung die übliche Aussteuer, die genau aufgezählt ist. Von den 3 Söhnen erhält jeder nach Erreichung des 20. Lebensjahres von den Universalerben je 2 Morgen Land, "zum Roggen gehörig gedüngt und mit Hafer bestellt"; und zwar Anton vom Acker am Mühlenwege neben Christian Wilhelmi, Karl Land von der
Trift neben Johann Suren und Franz zwei Morgen neben Bernard von Rüden.
Wie wir oben nachgewiesen haben, hat Johann Förster als tüchtiger Landwirt den Grundbesitz seiner Ackerstelle um über 28 Morgen durch Ankauf vermehrt. Hätte es nicht nahe gelegen, den minderjährigen Söhnen eine grössere Zuwendung von Land zu machen? Aber auch hier zeigt sich die Anhänglichkeit des Bauern an Grund und Boden und die im Volke fest verwurzelte alte, deutsche
Anschauung vom Anerberecht!
Ehe wir von Johann Förster und seiner Sorge um den Fernandshof Abschied nehmen, sei noch der nicht unwichtigen Holzgerechtsamen des Hofes gedacht, deren Sicherung in seine Zeit fällt.
Am 31.10.1826 erteilt das Preussische Oberlandesgericht in Paderborn einen Auszug aus dem Hypothekenbuche des Forstfiskus über die Forsten des vormaligen Domstiftes in Paderborn; Abschrift dieses Auszuges, soweit er die Gemeinde Blankenrode betrifft, wird in beglaubigter Form durch den Regierungs- und Forstreferendar der Gemeinde erteilt.
§ 2. Die Gemeinde Blankenrode ist berechtigt, in der Blankenroder Forst Raff- und Leseholz frei zusammeln, auch die Hude mit Rindvieh, Pferden, Eseln und Schweinen ausser den Schonungsanlagen auszuüben. - Eingetragen im Gefolge der Anmeldung der berechtigten Gemeinde auf Grund des Zugeständnisses des Forstfiskus kraft Dekret vom 27.10.1826. Die Hudeberechtigung des Domkapitularischen Gutes, des "Kondokterhofes" ist durch Verkauf an Werner Kleinschmidt im Vertrage vom 6.10.1839 gelöscht, nachdem für den Verzicht eine Ermässigung des Kaufgeldes um 600 Tlr von der Königlichen Regierung zugestanden war.
Auf Drängen des Forstfiskus, dem das Huderecht in den Waldungen sehr unbequem war, ist für die Gemeinde Blankenrode mit den damaligen Hausstätten, der heute sog. "10 alten Häuser" (Nr. 5,7,8,9,10,15,18,19 und 23) bei der Separation die Hudegerechtsame gegen Entschädigung in Wegfall gekommen. S.u.S.71 - Die Holzgerechtsame im obigen Umfange wird von den berechtigten Hausstättenbesitzern ausgeübt und ist auch von dem zuständigen Forstamte Hardehausen lt. Schreiben vom 3.4.1936 an den Verfasser anerkannt.
Für die Gemeinden Meerhof und Oesdorf wurde am 28.11.1826 auf Anordnung des Oberlandesgerichtes Paderborn bezüglich Holz- und Hudegerechtsame Nachstehendes eingetragen:
- 1.) Die Gemeinden Meerhof und Oesdorf erhalten aus 39 ehemaligen Dalheimer Forstdistrikten, wozu auch Siesserkamp gehört, observanzmässig gegen Zahlung der Anweisegelder und zwar Meerhof 568 Klafter in 3 verschiedenen Klassen und Oesdorf 320 Klafter in 2 verschiedenen Klassen; ausserdem haben die Gemeinden Meerhof und Oesdorf freie Entnahme von Abfallreisig in den Schlägen unter einem Zoll Stärke und freies Raff- und Leseholz und alte Stucken zu roden ausser den Schonungen und nur an den gewöhnlichen Holztagen.
- 2.) Die Gemeinden Meerhof und Oesdorf haben das Recht der Koppelweide unter Beachtung der Schonungen und der Mastzeit. (Letzteres Recht ist in der Oesdorf-Meerhofer Separation abgelöst).
Johann Förster starb am 23.10.1837, also etwa eine Woche nach Errichtung seines Testamentes. - Möge die Erinnerung an den wackeren Verstorbenen, den Mehrer des Grundbesitzes seiner Familie, der nach Ausweis der Akten der Bürgermeisterei Atteln, jahrelang dem Gemeinderat angehörte, bei den Bewohnern des Fernandshofes stets lebendig sein.